Ab 16.3.2020 15 Uhr sind alle Gastronomiebetriebe bis 13.4.2020 geschlossen zu halten.
Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig. Außerdem ausgenommen sind Gastgewerbebetriebe innerhalb folgender Einrichtungen - sofern 1 m Sitzabstand gewährleistet ist:
ACHTUNG: jedenfalls kein Gassenverkauf erlaubt! Mit Schreiben vom 19. März (18.08 Uhr) hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz klargestellt, dass der Kundenbereich des Lokals (dazu zählen beispielsweise auch Drive-Ins, Vorplätze von Imbissständen, Gastgärten) vom Betretungsverbot umfasst ist. Ein Durchreichen von Speisen durch eine Tür oder ein Fenster stellt danach eine Umgehung des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dar und ist daher nicht zulässig. Man will verhindern, dass sich Menschenansammlungen vor Gastronomiebetrieben bilden.
Ja, Lieferservice ist zulässig. Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.